Satzung


Hier finden Sie die Satzung zum Herunterladen als PDF-Format, indem Sie auf die rote Schrift klicken.

SATZUNG

vom 26.März 2011
N a m e - S i t z und Z w e c k
§1
Der Verein führt den Namen „Kneipp-Verein e.V. Neumünster“ und hat seinen Sitz in Neumünster. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2
Der Kneipp-Verein Neumünster gehört dem Kneipp-Bund e.V. , Bundesverband für Gesundheitsförderung an. Er ist jedoch wirtschaftlich und rechtlich selbständig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3
Zweck des Vereins ist das Abhalten von Kursen in Bewegungs- und Entspannungsübungen, sowie Förderung und Pflege des Sports in seiner Gesamtheit.

§4
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Wirtschaftliche Einrichtungen dürfen in Ihrer Gesamtrichtung nur dazu dienen, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Seine Aufgaben sind überkonfessionell.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Das Arbeitsgebiet des Kneipp-Vereins Neumünster umfasst u.a.:
1. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im umfassenden Sinne der Gesundheitsbildung durch praxisbezogene Aufklärung, z.B. durch
a. fachliche und belehrende Vorträge über Fragen der persönlichen und allgemeinen Gesundheitslehre sowie über die Verhütung von Krankheiten.
b. Abhalten von Kursen über Gesundheits- und Krankenpflege, zweckmäßige Ernährung und über die Anwendung von Licht, Luft, Sonne, Wasser und Heilpflanzen.
c. Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben –sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt- allen Menschen nahe zu bringen.
d. Förderung von Luft- und Sonnenbädern, Wassertretstellen und Armbadeanlagen und Einrichtungen Kneippscher Erlebnisstätten.
e. Förderung des Jugendgesundheitsdienstes, Bildung von Jugendgruppen.
f. Förderung aller Maßnahmen, die der besonderen Bedeutung der Frau und Mutter als Hüterin der Gesundheit in der Familie gerecht werden.
2. Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp.
§ 6
M i t g l i e d s c h a f t
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Mindestalter: 10 Jahre.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Jedes Mitglied hat den Vereinsbeitrag zu zahlen.
Für über 18-jährige Mitglieder ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte Voraussetzung.
Die Familienmitgliedschaft kann für alle zur Familie gehörenden Personen beantragt werden.
Als fördernde Mitglieder können dem Verein natürliche und juristische Personen, sowie Personenvereinigungen beitreten, die durch Sonderbeiträge den Verein besonders fördern wollen.
Mitglieder und Personen, die sich um den KNEIPP-VEREIN besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 7
Für langjährige Mitgliedschaft werden folgende Ehrennadeln verliehen:
10 Jahre Mitgliedschaft - Ehrennadel Bronze,
25 Jahre Mitgliedschaft - Ehrennadel Silber,
über 40 Jahre Mitgliedschaft - Ehrennadel Gold,
Anträge sind über den KNEIPP-VEREIN an den KNEIPP-BUND zu richten.
Besondere Verdienste um die Kneipp’sche Idee können durch Verleihung des Verbandsabzeichens in Silber und Gold gewürdigt werden. Über entsprechende Anträge entscheidet das Präsidium des KNEIPP-BUNDES.
§ 8
Jedes Mitglied erhält die Bundeszeitschrift, sowie Benachrichtigungen örtlichen Charakters so lange unentgeltlich an die angegebene Anschrift zugestellt, als es mit den von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträgen nicht in Verzug gerät.
Bei Familienmitgliedschaft wird ebenfalls nur ein Exemplar der Verbandszeitschrift geliefert.
§ 9
R e c h t e d e r M i t g l i e d e r
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt:
an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.
die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
an den Veranstaltungen des Vereins, zu dem festgelegten Unkostenbeitrag teilzunehmen.
P f l i c h t e n d e r M i t g l i e d e r
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
Die Satzung des Vereins zu befolgen.
nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beiträge, auch im Einzugsverfahren zu entrichten.
§ 10
Jedes Mitglied über 18 Jahre ist wahl- und stimmberechtigt, außer in Fällen, in denen die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Mitglied oder die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen einem Mitglied und dem Verein betrifft (§ 34 BGB). Ehegatten als Familienmitglieder sind wahl- und stimmberechtigt.
§ 11
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Austritt
Ausschluss
Tod
Auflösung des Vereins
2. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer  dreimonatigen Frist durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.
3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins zuwider- handelt.
4. Der Ausschluss wird durch den Vereinsvorstand beschlossen und dem Ausgeschlossenen mittels eingeschriebenen Brief zugestellt. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des eingeschriebenen Briefes.
Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung.
5. Mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist das Mitglied automatisch aus dem Verein ausgeschlossen.
6. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
Organe
§ 12
Die Organe des KNEIPP-VEREINS sind:
1. die Hauptversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
§ 13
1. Die ordentliche Hauptversammlung des Vereins findet alljährlich möglichst im ersten Kalenderhalbjahr statt. Der Vorstand bestimmt nach Anhören des Beirates die Tagesordnung, Zeit und Ort der Jahreshauptversammlung und beruft sie mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
2. Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand jederzeit und mit einer Frist von 10 Tagen einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn dies der Beirat mit Dreiviertelmehrheit oder der vierte Teil der Mitglieder verlangt.
3. Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus:
a. den Mitgliedern
b. dem Vorstand
c. dem Beirat
Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder über 18 Jahre. Minderjährige sind nur teilnahmeberechtigt.
4. Anträge zur Hauptversammlung können dem Vorstand vom Beirat und von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens 6 Tage vor der Hauptversammlung dem Vereinsvorsitzenden einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Hauptversammlung.
5. Der Geschäftskreis der Hauptversammlung erstreckt sich auf:
a. Genehmigung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes.
b. Genehmigung des Haushaltsplanes.
c. Entlastung von Vorstand und Beirat.
d. Wahl von Vorstand und Beirat.
e. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
f. Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge.
g. Verschiedenes.
6. Beschlüsse allgemeiner Art werden mit Stimmenmehrheit gefasst, außer den im § 10 vorgesehenen Fällen.
7. Die Niederschrift über die Hauptversammlung ist spätestens vier Wochen nach der Versammlung der Landesverbandsgeschäftsführung bzw. der Hauptverwaltung des KNEIPP-BUNDES einzureichen.
8. Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführungen werden von der Hauptversammlung zwei sachverständige Personen auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Prüfung soll jährlich einmal stattfinden. Über das Ergebnis ist der Hauptversammlung zu berichten.
VORSTAND
§ 14
Der Vorstand besteht aus dem/der
1. 1. Vorsitzenden
2. 2. Vorsitzenden
3. Schatzmeister/in
4. Schriftführer/in
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzende/n oder den/die 2. Vorsitzende/n, sowie ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung grundsätzlich auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Allerdings werden der/die 2. Vorsitzende und der/die Schriftführer/in im Jahre 1998 einmalig auf die Dauer von 2 Jahren, danach wieder auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Mit dieser Regelung soll eine kontinuierliche Vorstandsarbeit sichergestellt werden.
Der Vorstand muss Mitglied des Kneipp-Vereins sein.
Der/die 1. und 2. Vorsitzende können nicht zugleich ein weiteres Vorstandsamt ausüben.
Der Vorstand kann freiwerdende Vorstands- und Beiratsposten kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
3. Der Vorstand stellt im Einvernehmen mit dem Beirat für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der von der Hauptversammlung zu genehmigen ist. Verträge, die eine Verpflichtung von über 500,-- DM (255,65 €) enthalten, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Beirates.
4. Der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab; mindestens aber zweimal jährlich. Die Einladung muß 10 Tage vorher schriftlich ergangen sein.
5. Der Vorstand gibt sich zur Regelung seiner Geschäfte eine Geschäftsordnung.
6. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 15
B e i r a t
1. Dem Beirat sollen nach Möglichkeit mindestens 6 Mitglieder angehören.
2. Der Beirat wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Beiratsmitglieder müssen Mitglied des KNEIPP-VEREINS sein.
3. Der Beirat ist vor allen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
§ 16
Der Vorstand und Beirat halten gemeinsame Sitzungen ab. Die Einladung muss 10 Tage vorher schriftlich ergangen sein.
§17
§§ 17
Über jede Sitzung des Vorstandes, des Beirates und der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 18
S c h l u ß b e s t i m u n g e n
1. Die Satzung kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit geändert werden. Der KNEIPP-BUND e.V. ist zu hören.
2. Der KNEIPP-VEREIN kann nur durch Beschluss, welcher mit Dreiviertelmehrheit erfolgen muss, in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung, aufgelöst werden. Diese Beschlussfassung ist möglich, wenn bei dieser Hauptversammlung Dreiviertel der Mitglieder anwesend sind. Sind nicht Dreiviertel zur Auflösungsversammlung anwesend, so ist eine neue Versammlung innerhalb der nächsten acht Wochen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen endgültig beschließt.
Der KNEIPP-BUND ist zu hören.
3. Das bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins dem Kneipp-Bund e. V. Bundesverband für Gesundheitsförderung zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der Kneipp-Bund e. V. selbst aufgelöst sein, so fällt das Vermögen ausschließlich gemeinnützigen, die Volksgesundheit fördernden Körperschaften zu. Über die Verwendung beschließt die letzte Hauptversammlung, nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Der Urtext dieser Satzung vom 16. Januar 1986 wurde auf der Jahreshauptversammlung am 26. März 2011 in obige Fassung geändert.